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Diese Entscheidung

29.06.2018

Auch Fraktionen verfassungsfeindlicher Parteien haben Anspruch auf Zuwendungen

Wenn eine Gemeinde den im Rat gebildeten Fraktionen Zuwendungen für ihre Tätigkeit gewährt, darf sie auch solche Fraktionen, die von Vertretern verfassungsfeindlicher, aber nicht verbotener Parteien gebildet werden, nicht davon ausschließen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.06.2018 - 10 CN 1.17), zu dem es bisher keinen Volltext, jedoch eine Pressemitteilung gibt. Ein solcher Ausschluss verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.



Bemerkenswert ist vor allem der Hinweis des Gerichts, dass auch die letztes Jahr erfolgte Änderung des Grundgesetzes, die verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließt, zu keiner anderen Entscheidung führt. Schließlich sei zwischen den Parteien selbst und den aus ihren Wahllisten hervorgegangenen Fraktionen zu unterscheiden: "Fraktionen sind Teil der Staatsorganisation; im Gegensatz dazu sind die Parteien im gesellschaftlichen Bereich politisch tätig."



Gespannt bin ich darauf, ob sich in der Urteilsbegründung wohl nähere Ausführungen zur Grundrechtsfähigkeit von Fraktionen finden werden. Bei einem "Teil der Staatsorganisation" ist ja keineswegs selbstverständlich, dass er sich auf Grundrechte berufen kann. Im Fall von Fraktionen liegt es zwar sehr nahe, ihnen einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Fraktionen einzuräumen, aber nach welchen Regeln das Gericht abgrenzt, auf welche Grundrechte sich Fraktionen berufen können und auf welche nicht, das würde mich schon interessieren.