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Diese Entscheidung

04.11.2019

Gerichtliche Zulassung eines Autoscooters zum Bremer Freimarkt - während des laufenden Betriebs!

Dem OVG Bremen scheint in der Frage der Zulassung von Autoscootern zum Bremer Freimarkt neulich der Kragen geplatzt zu sein. In einer einstweiligen Anordnung vom 24. Oktober 2019, also schon während des laufenden Freimarkts hat es nämlich beschlossen, einen im Zulassungsverfahren unterlegenen Autoscooterbetreiber vorläufig zuzulassen - wie gesagt: zum schon laufenden und damit natürlich voll belegten Freimarkt. Dass man dazu natürlich einen anderen Schausteller hinauswerfen und bei laufendem Marktbetrieb größere Umbauten vornehmen muss, war dem Gericht dabei durchaus bewusst, wie sich in der Entscheidungsbegründung nachlesen lässt:

Auch das Argument der Antragstellerin, ein Auf- und Abbau der Autoscooter sei während des laufenden Freimarkts nicht umsetzbar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Aufbau des Geschäfts der Antragstellerin selbst unter größten Anstrengungen und gegebenenfalls der Inkaufnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter völlig unmöglich ist. (...) Soweit (...) die Antragsgegnerin auf eine Gefährdung des „laufenden Betriebs des Freimarkts“ bzw. weiteren Veranstaltungsbetrieb im Umfeld verweist, wird sie diesen Betrieb notfalls vorübergehend stilllegen müssen, um dem Beschluss des Gerichts nachzukommen. Der Senat verkennt nicht, dass ein Aufbau des Geschäfts der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt einen enormen Aufwand für die Antragsgegnerin bedeutet. Praktische Schwierigkeiten sind indes kein ausreichender Grund, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (BVerfG, aaO., juris Rn. 12). (...) Es ist dann die im Einzelnen nicht vom Gericht zu regelnde Sache des Marktanbieters, diese Verpflichtung umzusetzen (BVerfG, aaO. Rn. 19). Sollte sich ein Aufbau später als völlig unmöglich erweisen, könnte dies gegebenenfalls noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.


Warum das Gericht zu solch drastischen Maßnahmen greift, sagt es ebenfalls recht deutlich:

Nicht unberücksichtigt lassen kann der Senat schließlich auch den gerichtsbekannten Umstand, dass die Antragsgegnerin die Zulassung des Fahrgeschäfts der Antragstellerin bereits bei mindestens zwei der drei vorangegangenen Freimärkte ebenfalls in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnt hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 11.10.2016 – 2 B 262/16 – sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11.10.2018 – 5 V 2451/18). Dies mindert die Wahrscheinlichkeit, dass ihr in der für eine Neubescheidung der diesjährigen Bewerbung zur Verfügung stehenden Zeit eine ermessensfehlerfreie Ablehnung gelingen würde, zusätzlich.


Ich kenne den Fall nicht näher, die genannten Entscheidungen sind offenbar auch nicht veröffentlicht, aber der Eindruck, dass da jemand in der Bremer Verwaltung sich erst auf ein Ergebnis festgelegt und dann mehr oder weniger passende Argumente dazu gesucht hat, drängt sich auf.

Der Volltext des Beschlusses ist als PDF-Datei auf der Website des OVG Bremen abrufbar.