Leitsätze:
Der Eigentümer eines Hauses hat keinen Anspruch auf Erstattung der Sanierungskosten einer durchfeuchteten Kellerwand, wenn ein von der Stadt verrohrter Bachlauf aufgrund einer Beschädigung des Rohres zwar für die Durchfeuchtung ursächlich, die Stadt zur Verrohrung des Baches jedoch nicht verpflichtet gewesen war. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_5_U_91_10urteil20110131.html