Leitsätze:
1. Dem Kostenausgleich nach § 28 HKJGB unterliegt der gesamte, nicht durch Einnahmen gedeckte Kostenaufwand der Standortgemeinde pro Tageseinrichtungsplatz einschließlich der Vorhaltekosten; ausgenommen sind die Investitionskosten. (amtlicher Leitsatz)
2. Der Kostenausgleichsanspruch aus § 28 Satz 2 HKJGB besteht nicht nur in Bezug auf diejenigen gemeindefremden Kinder, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung besitzen, sondern auch in Bezug auf gemeindefremde Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter. (amtlicher Leitsatz)
3. § 28 HKJGB verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (amtlicher Leitsatz)
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