Leitsätze:
1. Organisationsverfügungen, die der Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstands dienen (§ 70 Abs. 1 S. 3 HGO) sind im Wege des Organstreits gerichtlich überprüfbar. Vorläufiger Rechtsschutz wird im Wege einstweiliger Anordnung gewährt. (amtlicher Leitsatz)
2. Der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, die Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstandes "gleichwertig" oder "gleichgewichtig" zu verteilen. Seine Kompetenz übt er nach freiem Ermessen aus, das allerdings nicht rechtsfremden oder rechtswidrigen Zwecken dienen darf. Der Bürgermeister hat eine Einschätzungsprärogative, wie er eine effiziente und effektive Stadtverwaltung durch Geschäftsverteilung sicherstellt. (amtlicher Leitsatz)
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