Leitsätze:
1. Der Bürgermeister wird bei der Dringlichkeitsentscheidung vom Ersten Beigeordneten, nicht vom stellvertretenen Bürgermeister vertreten. (amtlicher Leitsatz)
2. Der Begriff der "stadtplanerischen Aufgaben" bei er Übertragung von Aufgaben auf einen Ausschuss ist hinreichend konkret. Dies gilt auch, soweit hiervon "unübertragbare Aufgaben" i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ausgenommen werden. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/6_L_76_11beschluss20110321.html