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Diese Entscheidung

Keine Klagebefugnis einer durch Vereinigung untergegangenen Gemeinde

VG Sigmaringen, Urteil vom 10.10.2007 - Az.: 3 K 102/06

Leitsätze:
1. Im Falle eines Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer neuen Gemeinde gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 GemO (GemO BW) sind die untergegangenen Gemeinden auch nicht für Streitigkeiten über die Vereinigungsvereinbarung beteiligtenfähig. Anders als in der Eingemeindungsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 GemO (GemO BW) sind in der Vereinigungsvereinbarung keine Bestimmungen über eine befristete Vertretung bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu treffen (§ 9 Abs. 1 S. 4 GemO (GemO BW)). (amtlicher Leitsatz)

2. Einzelne ehemalige Gemeinderäte einer untergegangenen Gemeinde sind nicht befugt, deren Interessen wahrzunehmen. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Einschränkung einer Verpflichtung zur Erhaltung von Schulen in einer Vereinigungsvereinbarung durch den Zusatz "solange dies gesetzlich möglich ist" umfasst auch die Bestimmung des § 77 Abs. 2 GemO (GemO BW) über die sparsame und wirtschaftliche Führung der Haushaltswirtschaft. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE070004679&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all