Leitsätze:
Nach dem Hessischen Naturschutzgesetz darf eine Baumschutzsatzung zwar keinen Gebietsschutz für den gesamten baurechtlichen Innenbereich einer Gemeinde vorsehen, sie darf aber für den gesamten baurechtlichen Innenbereich bestimmte qualitativ besonders hochwertige Bestände unter Schutz stellen. Als insofern schutzwürdige Bestände kommen etwa Bäume ab einem bestimmten Stammumfang in Betracht. (Leitsatz des Herausgebers)
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