Leitsätze:
1. Kreisrecht, welches nach der Kreisgebietsneugliederung in den neu gebildeten Landkreisen beschlossen wurde, ist auf der Grundlage der Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise bekannt zu machen. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise galten in den neu gebildeten Landkreisen fort bis sie durch neues Kreisrecht ersetzt wurden (§ 5 SÀchsKrGebNG). (amtlicher Leitsatz)
3. Die neu gebildeten Landkreise durften jedenfalls in den FĂ€llen, in denen die aufgelösten Landkreise eine öffentliche Bekanntmachung in ihren jeweiligen AmtsblĂ€ttern satzungsrechtlich festgelegt hatten, die Auflage und der Druck der AmtsblĂ€tter wegen des Untergangs der frĂŒheren Landkreise jedoch eingestellt worden war, Bekanntmachungen in dem Bekanntmachungsorgan vornehmen, welches sie durch satzungsmĂ€Ăige Bestimmung einfĂŒhren wollten. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Festlegung der Mitgliederzahl beschlieĂender AusschĂŒsse verletzt das Spiegelbildlichkeitsgebot, wenn bei allen in Betracht kommenden gleichwertigen ZĂ€hlverfahren eine maĂgebliche Verschiebung der StĂ€rkeverhĂ€ltnisse im Vergleich zu dem StĂ€rkeverhĂ€ltnis im Kreistag eintritt. (amtlicher Leitsatz)
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