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Diese Entscheidung

Verweisungen in Normen; Veröffentlichung einer Satzung ohne Unterschrift; Betretungsrechte in Satzungen und Privatsphäre

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2010 - Az.: 4 K 368/08

Leitsätze:
1. Es widerspricht dem Bestimmtheitsgebot grundsätzlich nicht, wenn eine Vorschrift die gesetzlichen Tatbestände nicht selbst festlegt, sondern auf andere Normen verweist. Um der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit zu genügen, ist es nicht zwingend notwendig, Absätze einer Vorschrift zu nummerieren, wenn die in Bezug genommenen Vorschriften jedenfalls eine klare und eindeutige Absatzbildung erkennen lassen. (amtlicher Leitsatz)

2. Mit der Ausfertigung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA wird bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Organs übereinstimmt. Es ist daher unverzichtbar, dass auch die Unterschrift als nach der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt notwendiges Element des Rechtsetzungsverfahrens mit der Satzung veröffentlicht wird. (amtlicher Leitsatz)

3. Das in einer Vergnügungssteuersatzung normierte Betretungsrecht von Geschäfts- und Betriebsräumen zur Durchführung der Steueraufsicht und -prüfung greift in die durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ein und kann deshalb nicht auf die allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde gestützt werden, sondern bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen einer besonderen (formell-gesetzlichen) Rechtsgrundlage. Eine derartige gesetzliche Ermächtigung besteht in Sachsen-Anhalt nicht. (amtlicher Leitsatz)

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