Leitsätze:
Die Straßenverkehrsbehörden sind normalerweise nicht verpflichtet, bei straßenrechtlich nur dem landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Wegen durch verkehrsrechtliche Anordnungen dafür zu sorgen, dass der eingeschränkte Widmungszweck auch durch die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen dokumentiert wird. (Leitsatz des Herausgebers)
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