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Diese Entscheidung

Ausschluss des Stimmrechts des Bürgermeisters im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft

VG Münster, Urteil vom 06.05.2011 - Az.: 1 K 508/10

Leitsätze:
1. Die Beschränkung der Entsendung des Bürgermeisters in die Aufsichtsräte und Gesellschafterversammlung der Gesellschaften, an denen die Klägerin unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, auf ein bloßes beratendes Teilnahmerecht ohne volle Stimmrechtsausübung ist unabhängig davon, ob das Gesellschaftsrecht eine solche Reduzierung des Mitgliedschaftsrechts zulässt, mit § 113 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht vereinbar. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Bestellung eines Ratsmitglieds als Vertreters des Bürgermeisters oder eines von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Gemeinde in einem Aufsichtsrat oder der Gesellschafterversammlung eines wirtschaftlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 113 Abs. 3 Satz 3 GO NRW bzw. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2011/1_K_508_10urteil20110506.html