Leitsätze:
Die durch § 3 Abs. 2 SächsABG dem Satzungsgeber eingeräumte Ermächtigung, die Voraussetzungen der Überlassungspflicht für Abfälle zu regeln, deckt auch Satzungsbestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Überlassungspflicht, insbesondere die Festlegung, an welcher Stelle die Abfälle zu überlassen sind. (Leitsatz des Herausgebers)
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