Leitsätze:
1. Die Einleitung von häuslichem Abwasser in eine grundstĂźckseigene Kleinkläranlage stellt ebenso wie die Behandlung des Abwassers darin eine Abwasserbeseitigung i.S.d. § 54 Abs. 2 WHG dar. Es handelt sich nicht um eine (von der Ăberlassungspflicht ausgenommene) Verwendung des Abwassers i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang fßr eine zentrale Anlage zur Abwasserbeseitigung besteht nicht schon allein deshalb, weil der Grundstßckseigentßmer eine Kleinkläranlage betreibt, die eine bessere Klärleistung als die zentrale Kläranlage liefert. (Leitsatz des Herausgebers)
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