Leitsätze:
1. Beim Erheben von Vergnügungsteuer auf das Einspielergebnis von Gewinnspielgeräten ist es zulässig, für Geräte in Spielhallen eine höhere Steuer vorzusehen als für solche in Gaststätten. Ebenso ist es zulässig, dass Spielgeräte in Spielhallen, nicht aber in Spielbanken vergnügungsteuerpflichtig sind. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Festsetzung einer Mindeststeuer von 75 Euro pro Gewinnspielgerät ist nicht zu beanstanden. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2008/5_K_2324_07urteil20080918.html