Leitsätze:
Eigenreklame des Straßenanliegers und Grundstückseigentümers an einem von ihm mit Genehmigung der Baubehörde errichteten Bauzaun liegt auch insoweit im Rahmen des Gemeingebrauchs, als der Bauzaun über städtischen Grund und Boden führt. (amtlicher Leitsatz)
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