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Diese Entscheidung

Eigenwerbung an einem Bauzaun gehört zum Anliegergebrauch

LG Braunschweig, Urteil vom 26.03.1971 - Az.: 9b O 117/70

Leitsätze:
Eigenreklame des Straßenanliegers und Grundstückseigentümers an einem von ihm mit Genehmigung der Baubehörde errichteten Bauzaun liegt auch insoweit im Rahmen des Gemeingebrauchs, als der Bauzaun über städtischen Grund und Boden führt. (amtlicher Leitsatz)

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