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Diese Entscheidung

Verweigerung des baurechtlichen Einvernehmens: Keine Haftung der Gemeinde bei Ersetzungsmöglichkeit

BGH, Urteil vom 16.09.2010 - Az.: III ZR 29/10

Leitsätze:
Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. (amtlicher Leitsatz)

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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=53551&pos=0&anz=1