Leitsätze:
Hat eine Gemeinde in ihrer Abwassersatzung innerhalb des Benutzungsverhältnisses der öffentlichen Einrichtung eine abschließende Regelung über die Kostentragung von Haus- und Grundstücksanschlüssen getroffen, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine vom Anschlussnehmer selbst in Auftrag gegebene Baumaßnahme aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Abwassersatzung der Gemeinde eine erschöpfende Sonderregelung darstellt. (amtlicher Leitsatz)
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