Leitsätze:
1. Schütten Anlieger zu Lasten eines Sees, der einem Dritten gehört, Land an, so erhalten sie weder Eigentum an diesen Anschüttungsflächen noch hindert das die Gemeinde aus wasserrechtlicher Sicht, dort für die Allgemeinheit einen Ufersaumweg festzusetzen. (amtlicher Leitsatz)
2. Zur Abwägungsgerechtigkeit, Seeanrainern auf Drittgrund einen solchen Weg "vor die Nase zu planen". (amtlicher Leitsatz)
3. Bodenkontaminationen hindern die Anlegung eines solchen Weges nicht schlechthin. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fortgang des Verfahrens: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 01.12.2011, 4 BN 38.11.
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020080002521%20KN