Leitsätze:
1. Landesgesetzliche Regelungen, die es kommunalen Mandatsträgern verbieten, Ansprüche Dritter gegen die Körperschaft geltend zu machen, in der sie jeweils das Mandat besitzen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Im Falle von Kreistags- und Kreisausschussmitgliedern ist es auch verfassungsgemäß, wenn ein solches Verbot auch in Angelegenheiten gilt, die dem Landrat als unterer Landesbehörde zugewiesen sind. (Leitsatz des Herausgebers)
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