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Diese Entscheidung

Erschließungsaufgabe und Erschließungspflicht hinsichtlich bestehender Bauwerke

BVerwG, Urteil vom 11.11.1987 - Az.: 8 C 4.86

Leitsätze:
Die §§ 123 ff. BauGB verhalten sich nicht zum Erschlossensein von Grundstücken auf Dauer; ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die erstmalige Erschließung. (amtlicher Leitsatz)

Konkretisiert eine Gemeinde den Inhalt der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe im Hinblick auf eine bestimmte Straße ortsgesetzlich durch deren Ausweisung im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche, kann ihre Erschließungsaufgabe hinsichtlich dieser Anlage frühestens erfüllt sein, wenn sie nach Maßgabe der Vorschriften des einschlägigen Landesstraßenrechts dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. (amtlicher Leitsatz)

Der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans kann nicht derart auf die Erschließungsaufgabe der Gemeinde einwirken, dass daraus eine Pflicht zur Erschließung vorhandener baulicher Anlagen hervorgeht (im Anschluss an Senatsurteil, Buchholz 406.11, § 123 BBauG Nr. 29, S. 20, 22). (amtlicher Leitsatz)

Eine Verdichtung der allgemeinen gemeindlichen Erschließungspflicht durch die Genehmigung eines Bauvorhabens (s. BVerwGE 64, 186, 189) kommt nur in Betracht, wenn die Genehmigung mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung rechtswidrig erteilt wurde (Folgenbeseitigung). (amtlicher Leitsatz)

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