Leitsätze:
Wollen die Vertreter eines erfolgreichen Bürgerbegehrens Plakatwerbung für ihre Position im Hinblick auf den anstehenden Bürgerentscheid betreiben, so sind für die Entscheidung über eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis die für den Kommunalwahlkampf durch politische Parteien entwickelten Maßstäbe entsprechend heranzuziehen. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2006/6_L_628_06beschluss20061201.html