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Diese Entscheidung

Begriff der "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG und Einordnung einer Fernwasserversorgung

BVerwG, Urteil vom 20.01.2005 - Az.: 3 C 31.03

Leitsätze:
1. Für die Zuordnung einer Aufgabe zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" ist darauf abzustellen, ob ein Bezug zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet besteht, wem also die im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommene Tätigkeit zugute kommt (funktionsbezogene Betrachtungsweise). Nicht entscheidend ist, ob sich die Anlagen und Einrichtungen, mit denen die Aufgabe wahrgenommen wird, auf dem Gemeindegebiet befinden. Ebenso wenig kommt es auf den Umfang der zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Anlagen und sonstigen Betriebsmittel an. (amtlicher Leitsatz)

2. Auch der Betrieb einer Fernwasserversorgung, bei der die örtlichen Verteilernetze nicht im Eigentum des Betreibers stehen, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. (amtlicher Leitsatz)

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