Leitsätze:
Es gibt keinen im Rechtsweg verfolgbaren Anspruch eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr auf die Ernennung oder Nichternennung bestimmter Zugführer und es besteht auch kein einklagbarer allgemeiner Anspruch darauf, dass Anhörungen oder Wahlen im Einklang mit der Geschäftsordnung oder der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) durchzuführen sind. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/26_L_1227_11beschluss20110831.html