Leitsätze:
1. Nach § 52 Abs. 1 SächsKomZG steht das Stimmrecht in einem Zweckverband den Verbandsmitgliedern zu, nicht den von den Mitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertretern. (Leitsatz des Herausgebers)
2. § 52 Abs. 1 SächsKomZG soll eine Stimmengewichtung ermöglichen. Ein Mehrfachstimmrecht kann einzelnen, aber auch allen Verbandsmitgliedern eingeräumt werden (Abkehr vom Urt. des erkennenden Senats vom 27.4.2005, SächsVBl. 2006, 89). (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/documents/5B322_06.pdf