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Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - Az.: 5 K 2953/10

Leitsätze:
1. Die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG steht einer Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen auf Landesebene nicht entgegen; § 50 Abs. 1 WaffG eröffnet den Landesgesetzgebern eine entsprechende Regelungsbefugnis. (amtlicher Leitsatz)

2. Bei der Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden (§ 15 Abs. 2 LVG) sind diese berechtigt, Gebühren als Selbstverwaltungsangelegenheit durch Satzung zu erheben (§§ 2, 11 KAG, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG). (amtlicher Leitsatz)

3. Eine unterschiedliche Gebührenerhebung durch die Kommunen und/oder durch die Landkreise stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. (amtlicher Leitsatz)

4. Verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG fallen unter "sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden"; dieser Auffangtatbestand des Gebührenverzeichnisses ist hinreichend bestimmt. (amtlicher Leitsatz)

5. Die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle erfüllt alle tatbestandlichen Voraussetzung für eine Gebührenerhebung. Sie ist insbesondere dem Kläger zuzurechnen, da sie von ihm verantwortlich veranlasst wurde. Die für die Zurechnung erforderliche besondere Verantwortlichkeit folgt dabei aus der Pflichtenstellung des Klägers als Waffenbesitzer. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110003210&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all