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Diese Entscheidung

Bemessung der Spielautomatensteuer nach dem Spieleinsatz

BVerwG, Urteil vom 09.12.2009 - Az.: 9 C 12.08

Leitsätze:
1. Die Kompetenz zur Erhebung einer Aufwandsteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG hängt nicht von einer in jeder Hinsicht verfassungsgemäßen Bemessungsgrundlage ab, sondern allein vom Charakter und Typus der Steuer. Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (wie BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - NVwZ 2009, 968; Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <220, 234 f.>). (amtlicher Leitsatz)

2. Gegenstand der Aufwandsteuer in Form der Spielautomatensteuer ist der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers als Ausdruck seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Vergnügungsaufwand wird durch jeden Einwurf von Geld in ein Spielgerät zu Spielzwecken und jede Verwendung nicht ausbezahlter Gewinne zur Durchführung weiterer Spiele getätigt. (amtlicher Leitsatz)

3. Gründe der Verwaltungspraktikabilität - etwa fehlende technische Möglichkeiten - können es rechtfertigen, diesen individuellen Vergnügungsaufwand nicht wirklichkeitsgerecht, sondern nur pauschal zu erfassen. (amtlicher Leitsatz)

4. Der Maßstab des "Spieleinsatzes" als Summe der im Besteuerungszeitraum in ein Spielgerät zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen verwendeten Gewinne ist schon deshalb als Wahrscheinlichkeitsmaßstab gerechtfertigt, weil nicht erkennbar ist, dass es derzeit einen praktikablen Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann. (amtlicher Leitsatz)

5. Die Vergnügungsteuer als indirekte Steuer muss auf die Spieler überwälzt werden können. Die dafür erforderliche Kalkulation lässt auch der Steuermaßstab "Spieleinsatz" zu. Es ist nicht erforderlich, dass der Spielautomatenaufsteller die zu entrichtende Steuer im Voraus exakt berechnen kann. Ausreichend ist, dass er die Steuer, ebenso wie seine sonstigen Kosten, nach längerfristigen Erfahrungs- und Durchschnittswerten berechnen kann. (amtlicher Leitsatz)

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