Leitsätze:
Dass der Entwurf eines Flächennutzungsplans die Festlegung von Konzentrationszonen enthält, muss in der Bekanntmachung seiner Auslegung nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es genügt, wenn erkennbar ist, dass der Geltungsbereich des aufzustellenden Flächennutzungsplans das gesamte Gebiet der betroffenen Gemeinde umfasst. (Leitsatz des Herausgebers)
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