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Diese Entscheidung

Keine Fraktionsmittel für Abstimmungskampf zu Bürgerentscheid

VG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2011 - Az.: 3 K 1480/10

Leitsätze:
1. Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion sind nach § 36a Abs. 4 HGO nur erstattungsfähig, wenn sich die Öffentlichkeitsarbeit auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung bezieht. Wird in einem Bürgerentscheid über eine bereits in der Gemeindevertretung beschlossene Maßnahme abgestimmt, war die Willensbildung und Entscheidungsfindung in Bezug auf diese Maßnahme bereits abgeschlossen. Publikationen hierzu haben also nicht die Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung, sondern ausschließlich den bevorstehenden Bürgerentscheid über diese Frage zum Gegenstand. Die Ausgaben hierfür sind von § 36a Abs. 4 HGO nicht erfasst. (amtlicher Leitsatz)

2. Informationen im Sinne des § 36a Abs. 3 HGO sind sachlich, objektiv und mit der gebotenen Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf zu erteilen; dabei muss das Verbot der Wahlwerbung beachtet werden. (amtlicher Leitsatz)

3. § 8b Abs. 5 HGO, wonach den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung zu der im Bürgerentscheid vorgelegten Frage dargelegt werden muss, berechtigt nur Gemeindeorgane, also die Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand, nicht die Fraktionen in der Gemeindevertretung. (amtlicher Leitsatz)

4. Wirkt ein Mitglied der Gemeindevertretung freiwillig, also ohne ausdrücklichen Beschluss über das Vorliegen eines Interessenkonflikts, bei einer Entscheidung nicht mit, ist dies nicht als Verstoß gegen die Vorschriften über Mitwirkungsverbote anzusehen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE110003456%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all