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Diese Entscheidung

Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst

BVerwG, Urteil vom 09.11.1989 - Az.: 7 C 81.88

Leitsätze:
1. Ob Straßenkunst (hier: Silhouettenschneiden) als kommunikativer Verkehr" zum landesstraßenrechtlichen Gemeingebrauch gehört, ist nach den Maßstäben des Landesrechts zu beurteilen, gegebenenfalls unter Heranziehung örtlicher Verkehrsanschauungen. (amtlicher Leitsatz)

2. Bundesrecht, insbesondere die Gewährleistung der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG , zwingt zur Qualifizierung von Straßenkunst als Gemeingebrauch auch dann nicht, wenn die Kunstausübung grundrechtlich geschützte Positionen Dritter nicht konkret beeinträchtigt. In einem solchen Fall besteht aber regelmäßig ein Rechtsanspruch auf die Sondernutzungserlaubnis. (amtlicher Leitsatz)

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Fortgang des Verfahrens: VGH Mannheim, DRiK Nr. 1197