Leitsätze:
Einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts haben nur Personen solcher Berufsgruppen, bei denen die - nicht nur vereinzelte - Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch oder nach der Lebenserfahrung offensichtlich ist. Bei Rechtsanwälten ist diese Voraussetzung in der Regel zu verneinen. (amtlicher Leitsatz)
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