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Diese Entscheidung

Planungshoheit auch für Grundstücke in Rheinhafen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.1972 - Az.: 1 A 80/71

Leitsätze:
1. Die nach dem Bundesbaugesetz den Gemeinden zustehende Planungshoheit erstreckt sich auch auf die Ufergrundstücke eines Rheinhafens. (amtlicher Leitsatz)

2. Das Bundeswasserstraßengesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das Wassergesetz des Landes Rheinland-Pfalz und die Revidierte Rheinschifffahrtsakte enthalten keine Bestimmungen, die die Planungshoheit einer Gemeinde so einschränken, dass sie nicht mehr zum Erlass von Bauleitplänen für Grundstücke berechtigt wäre, die an den Rhein angrenzen und einer Hafenanlage dienen. (Leitsatz des Herausgebers)

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