Leitsätze:
Die gesetzliche Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer von 200 % ist mit 28 Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG vereinbar. Gegen die Kompetenz des Bundes, eine entsprechende Regelung zu erlassen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100127_2bvr218504.html