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Diese Entscheidung

Kein eigenes Antragsrecht des Bürgermeisters gegen kommunalaufsichtliche Weisung

VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2011 - Az.: 3 S 11.1200

Leitsätze:
1. Gegen eine rechtsaufsichtliche Weisung, die sich an eine Gemeinde richtet, kann nur die Gemeinde selbst, nicht hingegen ihr 1. Bürgermeister als Gemeindeorgan, das die Weisung umzusetzen hat, Rechtsmittel einlegen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Organschaftliche Rechte, die dem 1. Bürgermeister gegenüber anderen Gemeindeorganen zustehen, kann der Bürgermeister nur im Kommunalverfassungsstreit diesen Organen gegenüber geltend machen, nicht aber gegenüber der Kommunalaufsicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.vgh.bayern.de/VGRegensburg/documents/PM_Mueller_Furth.pdf