Leitsätze:
1. Das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen aufsichtliche Maßnahmen gegenüber einer Gemeinde gehört zu den Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung, die nicht als laufende Angelegenheiten vom Bürgermeister ohne Befassung des Stadtrats erledigt werden können. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein ohne den erforderlichen Stadtratsbeschluss durch den Bürgermeister gestellter Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn eine nachträgliche Genehmigung des Stadtrats weder vorliegt noch alsbald zu erwarten ist. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.vgh.bayern.de/VGRegensburg/documents/11a01257b.pdf