Leitsätze:
1. Es stellt eine zulässige Typisierung dar, wenn der Satzungsgeber bei der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde auf die Rassezugehörigkeit einschließlich Kreuzungen und Mischlinge abstellt und daneben nicht auch das Halten von Hunden anderer Rassen, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben, erhöht besteuert. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine jährliche Hundesteuer von 1.200 DM für gefährliche Hunde hat weder erdrosselnde Wirkung, noch ist sie sonst unverhältnismäßig. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2004/14_A_953_02urteil20040617.html