Leitsätze:
1. Das Abhalten eines Neujahrsempfangs durch einen Landrat stellt kein hoheitliches Handeln dar; der Neujahresempfang ist eine private Veranstaltung. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ein Mitglied des Kreistages hat aus dieser Stellung heraus keine Anspruch auf Einladung zum Neujahrsempfang des Landrats. (amtlicher Leitsatz)
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