Leitsätze:
Eine auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 Satz 3 und 5 LWoFG erlassene gemeindliche Satzung über die Festlegung der höchstzulässigen Miete für öffentlich geförderten Wohnraum unterliegt mangels Rechtswegzuständigkeit nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fortgang des Verfahrens: Entscheidung aufgehoben durch BVerwG, DRiK Nr. 1498
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=15419