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Diese Entscheidung

Tätigkeit eines freiwilligen Feuerwehrmanns bei der Kreisfeuerwehr; Pflicht zur Teilnahme an Gespräch

VG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2012 - Az.: 11 A 1228/11

Leitsätze:
1. Für Streitigkeiten über die Tätigkeit eines Mitglieds einer Freiwilligen Feuerwehr in der Kreisfeuerwehr ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Ausschluss von Tätigkeiten in der Kreisfeuerwehr ist kein Verwaltungsakt, sondern eine innerorganisatorische Maßnahme. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in der Kreisfeuerwehr ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Tätigkeit in der Kreisfeuerwehr ist damit lediglich Teil der in der Freiwilligen Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde wahrgenommenen Aufgaben. (amtlicher Leitsatz)

3. Für die Beschränkung von Tätigkeiten in der Kreisfeuerwehr gilt, entsprechend beamtenrechtlicher Grundsätze, dass der Feuerwehrleitung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der lediglich einer Willkürkontrolle unterliegt. (amtlicher Leitsatz)

4. Das Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist in aller Regel verpflichtet, sich auf den Wunsch der Feuerwehrleitung mit ihm wegen entstandener Meinungsverschiedenheiten ein klärendes Gespräch zu führen, vorbehaltlos einzulassen. (amtlicher Leitsatz)

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