Leitsätze:
Ein Hafenbetreiber hat keinerlei Hausrecht an durch das Hafengebiet verlaufenden öffentlichen Straßen, solange ihm ein solches nicht durch Sondernutzungserlaubnis eingeräumt ist. Eine Hausrechtsposition ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Widmung des Gesamthafens einschließlich der Straßen als öffentliche Einrichtung oder aus der Zugehörigkeit der Straßen zum Hafengebiet im Sinne des HaSiG NRW. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/6_K_254_11urteil20120308.html