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Diese Entscheidung

Kein Erlass von Bescheiden durch formell privaten Verwaltungshelfer

OVG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2012 - Az.: 4 ZKO 711/11

Leitsätze:
1. Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung kommunaler Abgaben ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - und des Senatsbeschlusses vom 19.10.2009 - 4 EO 26/09). (amtlicher Leitsatz)

2. § 58 Abs 4 Satz 2 ThürWG ermöglicht nicht die Einbeziehung eines privaten Dritten bei Erlass eines Bescheides. Der Begriff der Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne des ThürWG umfasst nur die technische Abwasserbeseitigung im Sinne des § 54 WHG. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein von einem privaten Geschäftsbesorger inhaltlich verantworteter Bescheid ist dem als erlassene Behörde ausgewiesenen kommunalen Zweckverband auch dann nicht inhaltlich zurechenbar, wenn es sich bei dem Geschäftsbesorger um ein sog. gemischtwirtschaftliches Unternehmen handelt, dessen Handeln durch den kommunalen Zweckverband aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung und der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gesteuert und kontrolliert werden kann. (amtlicher Leitsatz)

4. Wird die Festsetzung einer kommunalen Abgabe und des Leistungsgebotes in einem Bescheid von einem privaten Geschäftsbesorger materiell verantwortet, überschreitet dies den Rahmen zulässiger unselbständiger und auch selbständiger Verwaltungshilfe. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.thverfgh.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/ae7fc6c11aaf4e7cc12579c90037ecdc/$FILE/11-4ZKO-00711-B-A.pdf