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Diese Entscheidung

Antrag einer Gemeinde auf ausnahmsweise Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters

OVG Thüringen, Beschluss vom 20.02.2012 - Az.: 3 EO 110/12

Leitsätze:
1. Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (wie 2. Senat des Thüringer OVG, Beschluss vom 08.04.2010 - 2 EO 795/10). (amtlicher Leitsatz)

2. Der Umstand, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde knapp unter dem Schwellenwert von 3.000 Einwohnern liegt, kann nur dann eine Ausnahmelage begründen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwohnerzahl in Kürze (wieder) über dem Schwellenwert liegen wird (hier verneint). (amtlicher Leitsatz)

3. Die nach § 46 ThürKO in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 09.10.2008 (GVBl. S. 358) geänderten Fassung vorgesehenen Gemeindeneugliederungsmaßnahmen führen grundsätzlich nicht zu einer Sondersituation, die es rechtfertigt, die Bürgermeisterstelle ausnahmsweise im Hauptamt zu führen (wie 2. Senat des Thüringer OVG, Beschluss vom 08.04.2010 - 2 EO 795/10). (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.thverfgh.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/3f8a3a00124424a6c12579bb003f2eeb/$FILE/12-3EO-00110-B-A.pdf