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Diese Entscheidung

Keine Haftung der Gemeinde bei leicht erkennbarer Gefahrenstelle auf Gehweg

OLG Jena, Beschluss vom 20.03.2012 - Az.: 4 W 134/12

Leitsätze:
1. Eine Gemeinde haftet nicht wegen Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht, wenn es sich bei der inkriminierten Schadstelle (hier eines Fußwegs) um eine so deutlich sichtbare Stelle und daher von jedem Benutzer meisterbare Gefahrensituation handelt, auf die er sich bei der grundsätzlich bei Begehung des Weges gebotenen Eigensorgfalt einzurichten vermag. (amtlicher Leitsatz)

2. Im Übrigen ist der hoheitliche Träger der Straßenbaulast nicht dazu verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem verkehrssicherungspflichtigen Hoheitsträger nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und/oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den die erforderliche Eigensorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. (amtlicher Leitsatz)

3. Bei den in der Rechtsprechung (noch) als Bagatellgrenze für Bodenunebenheiten angenommenen 2 bis 2,5 cm, mit denen ein sorgfältiger Fußgänger rechnen muss, handelt es sich nicht um eine starre Grenze. Es kommt vielmehr stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Insbesondere begründen in ihrer Höhe jenseits der Bagatellgrenze von 2 bis 2,5 cm liegende Unebenheiten (noch) nicht automatisch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. (amtlicher Leitsatz)

4. Handelt es sich um eine - wie hier - leicht erkennbaren Stoßkante zweier unterschiedlicher Fußwegbeläge, die (wohl) durch Ausbesserung der Wegefläche des Fußwegs vorübergehend entstanden sind, entschuldigt die Unachtsamkeit des Benutzers, durch ein Fahrzeug (Taxi) abgelenkt gewesen zu sein, das eigene Fehlverhalten nicht, wenn der auf einen langen Abschnitt gleichmäßig ausgebesserte Belag und die über den ganzen Abschnitt sich erstreckende Stoßkante deutlich erkennbar waren; die Gefahrenstelle daher von dem Benutzer auch bei nur flüchtigem Hinsehen hätte wahrgenommen werden müssen (können). Dem Verkehrssicherungspflichtigen sind regelmäßig nur solche Gefahren abwehrenden Maßnahmen abzuverlangen, die mit Blick auf ihre Erforderlichkeit unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit verhältnismäßig erscheinen. (amtlicher Leitsatz)

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