Leitsätze:
1. Ein Zweck der Ausfertigung von Satzungen ist die Herstellung einer redaktionell möglichst einwandfreien Originalurkunde. Die Berichtigung von Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten des Satzungsbeschlusses ist im Rahmen der Ausfertigung daher zulÀssig. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Zu den zulĂ€ssigen Berichtigungen bei einem Bebauungsplan gehört auch die ausdrĂŒckliche Kennzeichnung nachrichtlicher Ăbernahmen in der PlanzeichenerklĂ€rung. (Leitsatz des Herausgebers)
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