Leitsätze:
Verletzt der Bürgermeister im Rahmen der Beratungen über einen Bebauungsplan seine Auskunfts- und Stellungnahmepflicht gegenüber Ratsmitgliedern, so kann das die Unwirksamkeit des gleichwohl beschlossenen Bebauungsplans nur dann begründen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Planbeschluss auf der Pflichtverletzung beruht. Eine solche Möglichkeit lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass das Planvorhaben politisch umstritten war und die Abstimmung über den Plan knapp ausgefallen ist. (Leitsatz des Herausgebers)
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