Leitsätze:
Ein Träger der öffentlichen Gewalt ist im Moment der Antragstellung einer politischen Partei auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung durch das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot des § 5 Abs. 1 PartG an seine bisherige Verwaltungspraxis gebunden und darf diese erst für einen nachfolgenden Antrag abändern. (amtlicher Leitsatz)
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