Leitsätze:
Sieht der Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens die Inanspruchnahme von Mitteln einer Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Gemeinde vor, so muss der Vorschlag auch den Weg aufweisen, wie dieses gemeindefremde Vermögen tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Darüber hinaus müssen den Bürgern außergewöhnliche Konsequenzen des Kostendeckungsvorschlags vor Augen geführt werden. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/15_A_2963_07beschluss20080623.html