Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht
Diese Entscheidung

Hundesteuer ist nach wie vor örtliche Aufwandsteuer

OVG Münster, Beschluss vom 14.05.2012 - Az.: 14 A 926/12

Leitsätze:
Die Hundesteuer stellt nach wie vor eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG dar. Dass heutzutage Hunde mehr als früher auch außerhalb der Haltungsgemeinde mitgenommen werden und "Wirkung" zeigen mögen, stellt die örtliche Radizierung des Steuertatbestands nicht in Frage. Das Erfordernis der Begrenzung der unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet bezieht sich auf die Steuer, nicht auf die Hunde. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/14_A_926_12beschluss20120514.html