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Verbot der Unterwertveräußerung in Baden-Württemberg: Verbotsgesetz nach § 134 BGB, Prüfung durch Gemeinde, Kommunalaufsicht und Grundbuchamt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2012 - Az.: 11 Wx 111/11

Leitsätze:
1. § 92 Abs. 1 GemO BW enthält insofern ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB als er Veräußerungen verbietet, die erheblich unter dem Verkehrswert erfolgen, ohne dass dies durch eine in rechtsstaatlicher Weise erfolgende Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben gerechtfertigt ist. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Nach § 92 Abs. 3 GemO BW hat die Gemeinde selbst zu klären, ob eine geplante Veräußerung unter dem vollen Wert erfolgen soll und ihren Beschluss in diesem Fall der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Eine Vorlage zur Überprüfung, ob überhaupt eine Veräußerung unter dem vollen Wert vorliegt, findet demnach nicht statt. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Für die Eintragung des Eigentumswechsels bei der Veräußerung eines Grundstücks einer baden-württembergischen Gemeinde hat das Grundbuchamt nur dann Anlass zur Anforderung einer "Unterwerterklärung", wenn konkrete Hinweise auf eine drohende Verschleuderung von Gemeindeeigentum bestehen. (amtlicher Leitsatz)

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