Leitsätze:
1. Für die Anordnung des Sofortvollzugs der vom Rat beschlossenen Schließung einer Schule ist nicht wiederum ein Ratsbeschluss erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Der Schulträger kann sich zur Vorbereitung seiner Einschätzung der Entwicklung der Schülerzahlen auf das Gutachten eines Beratungsunternahmens stützen. (amtlicher Leitsatz)
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